Organigramm des Fachbereiches Kinder- und Jugendhilfe (KJH)

Die Dr. Leibetseder & Partner Beratungsgesellschaft erbringt als sozialpädagogische Beratungs- und Betreuungseinrichtung

  • Sozialpädagogische Familienbetreuung (SFB)
  • Sozialpädagogische Kinder- und Jugendbetreuung (SKJB)
  • Psychotherapie
  • Klinisch-psychologische Behandlung

im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfen (KJH) im Auftrag von behördlichen Kinder- und Jugendhilfeträgern (KJHT) gem. StKJHG mit Rahmenvertrag mit dem Amt der steiermärkischen Landesregirung.

 „Wir arbeiten zusammen, weil wir es gewollt haben, aber unsere freiwillige Zusammenarbeit schafft uns Pflichten, die wir nicht gewollt haben.“ Emile Durkheim (1902, S. 192; dt. 1988, S. 271)

Unser Angebot richtet sich an Kinder und Jugendliche und deren Familien und wir decken bei Anfrage der behördlichen Kinder- und Jugendhilfeträger (KJHT) deren Bedarf,  indem unsere SFB-BetreuerInnen und SKJB-BetreuerInnen, PsychotherapeutInnen , klinische PsychologInnen,  die inhaltliche Betreuungsarbeit gem. den Fachkonzepten leisten.

Wirkungsbereich:

Der Fachbereich SFB wird derzeit in den Bezirken Weiz, Voitsberg und Bruck a. d. Mur/Mürzzuschlag, der Fachbereich SKJB in den Bezirken Graz Umgebung und Weiz angeboten.
Psychotherapie und klinische psychologische Angebote werden für alle Bezirke angeboten und sind spezifische flankierende Hilfen zu SFB bzw. SKJB. Diese können aber auch ohne SFB und SKJB angeobten werden. Zusätzlich zu den KJH bieten wir einschlägige und bezirksunabhängige Elternberatung bzgl. Scheidungsfolgen für Kinder im Rahmen von einvernehmlichen Scheidungen gem. § 95 AusStrG und Rechtsberatung bzgl. rechtliche Scheidungsfolgen gem. § 460 ZPO, zertifiziert vom bmwfj, bmj und KJA, an, die durch die Angebote der bezirksunaabhängig Jugend- und Famlienberatung in Kooperation mit gep www.gep.or.at i. A. d. bmwfj und Familienmidaition gem. Förderrichtlinien des FLAG in Kooperation mit VFM flankiert sind.

 

Die fallbezogen eingesetzten SFB-Teamleitungen bzw. SKJB-Teamleitungen übernehmen in der Betreuunsarbeit die Aufgaben:

  • Teamkoordination
  • Erstellung von Familienbetreuungsplänen und
  • systemische Teamkoordination bezogen auf den Betreuungsauftrag

Zur Qualitätssicherung veranlasst die pädagogische Leitung des Bezirkes für SFB-BetreuerInnen und SKJH-BetreuerInnen die Intervision.

 

 Die Aufgaben der Landesleitung der Fachbereiche sind:

  • Behandlung von Kunden und Kooperationspartnerwünschen und Anfragen
  • Qualitätssicherung
  • Führen von Kooperationspartnergesprächen
  • Beschluss über Neuaufnahme von Kooperationspartnerschaften und
  • Einstufung aufgrund der fachlichen und praktischen Arbeitsnachweise
  • Beschluss über Durchführungsrichtlinen
  • Veranlassung der fallbezogenen Supervision
  • Überprüfung der vorzulegenden verpflichtenden Fallberichte und fallbezogenen Dokumentationen
  • Überprüfung der Intervision, internen und externen Supervision und internen und externen nachzuweisenden Fort- und Weiterbildung
  • Überprüfung der Webseiteninhalte auf fachliche Richtigkeit
  • Weiterentwicklung des Betreuungskonzeptes
  • Öffentlichkeitsarbeit
  • Vertretung in berufspolitischen Gremien
  • Wirkungsbereichserweiterung

 Das Verrechnungsbüro bietet:

  • Verrechnungstechnische Hilfe
  • Führung des Personalordners der BetreuerInnen mit den erforderlichen fachlichen Qualifikationen und Nachweisen
  • Archivierung der jährlich zu erbingenden Nachweise hinsichtlich Supervision, Intervision und Fort und Weiterbildung
  • fallbezogene Einzelabrechnung
  • Archivierung der fallbezogenen Betreuungsvereinbarungen und Betreuungsaufzeichnungen und Berichte

 

Die Organisation der internen Fort- und Weiterbildung, Seminare und laufende Angebote sowie EDV-technische Unterstützung für die Webseitengestaltung erbringt Fr. B. Krems, +43(0)664-91 91 005, Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

 

Die Aufgaben der Geschäftsführung sind:

  • Öffentlichkeitsarbeit, Qualitätssicherung
  • Koordination bzgl. Beschluss-fassung
  • Vertretung in berufspolitischen Gremien
  • Wirkungsbereichserweiterung
  • Behandlung von Kunden- und Kooperationspartneranfragen
  • Führen von Kooperations-partnergesprächen
  • Beschluss hinsichtlich Kooperationspartner-schaften u. Durchführungsrichtlinien
  • verrechnungstechnische Prüfung
  • Dokumentenfreigabe
  • Rahmenverträge gem. STJWG
  • Interne Fort und Weiterbildung
  • Organisationsentwicklung

Netzwerkarbeit SFB+ und SKJB +

+ steht für
bedarfsgerechte Netzwerkarbeit im Rahmen von SFB
und SKJB mit den Netzwerkmöglichkeiten I - VI:

I. Wahrnehmung der Angebote von Familienberatungsstellen wie z. B.
Pflichtberatungen im Rahmen einer einvernehmlichen Ehescheidung - Scheidungsfolgen für Kinder gem. § 95
Rechtsfolgen im Rahmen einer einvernehmlichen Scheidung gem.§ 460
Elternbildung,
supervidierte Selbsterfahrungsgruppen …
Familienberatung


II. PsychotherapeutInnen, klinische PsychologeInnen, Ärzte und Fachärzte
Auftragsklärung mit Kinder- und Jugendpsychotherapeuten, klinischen Psychologen, Ärzten und Fachärzten im Rahmen eines Betreuungsauftrages
Mitteilung des Bedarfes mit Zustimmung der Betreuungsfamilie an die den TherapeutIn/en, klinischen PsychologIn, Ärzte, Fachärzte, KinderpsychiaterInnen und Betreuung vor – während und nach einer Therapiestunde mit Zielabsicherung
Liste der Psychotherapeutenliste, klinischen PsychologInnen,
Ärzte und Fachärzte
bitte die Adresse von KooperationspartnerInnen, mit denen wir gute Erfahrungen haben
Weiters hat sich bewährt, dass auch spezifische Übungen im Rahmen von Peergruppen vor und nach einer Therapie weiter geübt werden. Lokale Peergruppen – siehe Kalender - wurden dazu eingerichtet.


III. Mediation, gefördert nach FLAG
im Rahmen eines Betreuungsauftrages.
Die Zusammenarbeit mit Mediatoren wird veranlasst, wenn ein Elternkonflikt deeskaliert werden muss. Dazu wird Familien-Co-Mediation aufgerufen. Immer übernehmen die Kinder- und JugendhilfebetreuerInnen im Rahmen einer Mediations-sitzung das Sprachrohr von Kinder- und Jugendlichen


IV. Flexible Betreuung gem. Steiermärkischen Kinder- und Jugendhilfegesetz (StKJHG), LGBl., Stück 34, Nr. 138, ausgegeben am 2. 12. 2013, mit Inkrafttreten am 31. 12. 2013.
Der Bedarf einer flexible Betreuung wird aufgrund des Betreuungsplanes im Rahmen von SKJB bzw. SFB der SprengelsozialarbeiterIn mündlich und schriftlicher Auftragsklärung abgestimmt und in Folge schriftlich wie mit der SprengelsozialarbeiterIn abgestimmt (Zwischenbericht – Antragsschrift)
Vor der Sichtabstimmung mit der Sprengelsozialarbeiter wird der fallbezogene Bedarf der flexiblen Betreuung mit Einbindung des Angebotes intern im Rahmen der Qualitätssicherung durch Intervision und Supervision auf das zu erreichende und von der Behörde beauftragten Ziel abgestimmt. Bei der Sichtabstimmung ist die persönliche und das spezifische Angebot zu reflektieren und hinsichtlich des Gesamtbetreuungsplanes hinsichtlich des Nutzen für die betroffenen Kinder bzw. Jugendlichen zu reflektieren und zu argumentieren.

Im Rahmen der Supervision besteht die Möglichkeit, dass das spezifische Angebot in 10 Minuten präsentiert wird und dann
fallspezifisch hinsichtlich Nutzen und Wirkung in der Familie reflektiert wird und
in der Intervision hinsichtlich Umsetzung – wie genau macht wer wann wo wie und warum was?
Das spezifische Angebot muss von der Familie gewollt und als hilfreich eingeschätzt werden.
Absichten und to do Liste sind Grundlage für die Sichtabstimmung mit der SprengelsozialarbeiterIn

Weitere Kriterien für die Freigabe eine spezifischen Betreuung sind:
Nutzung von lokalen Ressourcen
Innovativer Ansatz, den das SFB-Team bzw. die SKJB-Team selbst nicht leisten können


V. Integrationsversprechendes Angebot für die betroffenen Kinder- und Jugendlichen mit Zwischenbericht, der die Wirksamkeit des flexiblen Angebotes aufzeigt

Liste mit spezifischen Angeboten gem. §8, Abs. 4, gem. StKJHG: SFB + und SKJB+
Die Listenfreigabe von spezifischen Angeboten ist qualitätsgesichert. Bitte bewerben Sie sich bei der Landesleitung des Fachbereiches:
LL SFB und LL SKJB und Therapie und Klinischen Psychologie und Mediation

Behördliche Sonderbudgetanträge erfolgen im Bedarfsfall zur Einbindung von spez. Erforderlichen Bildungs-, Gesundheits-, Arbeits- und Sozialsystemen

Sozialpädagogische Familienbetreuung (SFB)

Die ambulante Familienarbeit richtet das Angebot an den zuständigen JWT einerseits und andererseits an die Familien. Die SFB ist eine längerfristige Betreuung von Familien in speziellen Belastungssituationen und ist auf die Lösung von erzieherischen * psychischen * materiellen * sozialen Problemen ausgerichtet. Die Stärkung der Eigenverantwortung und Selbstständigkeit in der Lebensführung ist ein übergeordnetes Ziel der sozialpädagogischen Familienarbeit.

SFB nimmt unmittelbar Bezug am Erziehungsauftrag der Familien und dient u.a. der Förderung der inner- und außerfamiliären Beziehungs- und Kommunikationsformen.

Die sozialpädagogische Familienarbeit wird vom JWT als unterstützende Maßnahme initiiert.

Ambulante Familienarbeit arbeitet mit Familien, familiären Teilsystemen und Einzelpersonen vor Ort und entwickelt in enger Zusammenarbeit mit der

Familie und dem JWT der Situation angemessene und durchführbare Unterstützungspläne (Beratungs- und Betreuungskonzepte) und begleitet deren Umsetzung.

I. Zielsetzung der SFB:

Zentrale Aufgabe ist die selbständige, system– und lösungsorientierte Beratung und Unterstützung von erziehungsverantwortlichen Erwachsenen und deren Kindern in speziellen Belastungssituationen, mit dem Ziel, ihre Autonomie und Eigenverantwortlichkeit zu fördern und zu stärken.

Das Kindeswohl steht dabei im Vordergrund.

Von der SFB werden dazu folgende Kriterien herangezogen:

  • Analyse des IST-Zustandes
  • Problemwürdigung und Ressourcendefinition
  • Sinnfindung und Beziehungsgestaltung, familiäre Kommunikation
  • Konfliktlösungen
  • Verbesserung der Entwicklungsmöglichkeiten für Kinder, Jugendliche, Eltern
  • Sichtbarmachung und Akzeptanz unterschiedlicher individueller Bedürfnisse und Autonomiebestrebungen
  • Konstruktiver Umgang der Familien mit der Außenwelt
  • Heilsame Erfahrungen in der konkreten Beziehungsgestaltung
  • Identitätsfindung und Selbstwertentwicklung
  • Eröffnung zusätzlicher Unterstützungsangebote
  • Bewältigung von Lebenskrisen bei der Ablösung aus der eigenen Familie
  • Umsetzen konkreter Veränderungsschritte auf der Verhaltensebene

II. Methodik der SFB

Betreuungskonzept:

Mit jeder Familie wird auf Grundlage eines Betreuungskonzeptes gearbeitet.

Das Betreuungskonzept entsteht im Wesentlichen bereits in der Orientierungsphase und beginnt mit der Anfrage des JWT (BH, Gemeinde, Sprengelsozialarbeiterin), die bereits konkrete Anliegen des Amtes zur Betreuung enthält (Betreuungsziele).

Die Anliegen und Bedürfnisse des Familiensystems (als Ganzes und seiner einzelnen Mitglieder) werden einbezogen.

Nach Zustimmung aller Beteiligten (Familie, JWT und SFB) beginnt dann die Arbeitsphase, deren Setting und inhaltlichen Schwerpunkte auf dieses Betreuungskonzept ausgerichtet ist.

Die Abschlußphase dient dem Reflektieren des neuen IST-Standes und längerfristigen Überlegungen zur Sicherung des Erreichten.

Eingesetzte Methodik der sozialpädagogischen Familienbetreuung:

Die SFB orientiert sich an nachstehenden grundlegenden Theoriezugängen:

  • Analytische Ansätze
  • Tiefenpsychologische Ansätze
  • Verhaltenstherapeutische Ansätze
  • Humanistische Ansätze und

Vor allem systemische Ansätze:

dazu berücksichtigt die SFB die Theoriegrundlage von G.BATESON, um die Gesamtbefindlichkeit des/der Klienten zu erfassen:

  • seine physiologischen Grundlagen (körperliche Gesundheit)
  • seinen psychisch-emotionalen Zustand
  • seine sozialen Kompetenzen im Umgang mit Familien und gesellschaftlichen Regeln

Nach G. Bateson stehen 1-5 in Interaktion und werden im Arbeitsansatz aufeinander abgestimmt.

  • Gesundheit (körperliche und psychische)
  • Schule und Arbeit
  • Soziales Lebensumfeld (Familie, Freunde)
  • Freizeitgestaltung (Hobbies, Musik, Kultur, Sport)
  • Kulturelle und gesellschaftliche Werte

Unter Zugrundelegung dieser Ansätze wird die sozialpädagogische Familienbetreuung auf die vorhandenen sozialen und materiellen Ressourcen abgestimmt.

Falter - Betreuung mit systemischer Netzwerkarbeit

 

SFB + STKJHG §8 Abs.4

Kinder- und Jugendhilfegesetz § 8 Abs. 4 StKJHG

Um flexible Hilfen zu gewährleisten, kann der Kinder- und Jugendhilfeträger mit privaten Kinder- und
Jugendhilfeeinrichtungen Verträge zur Erbringung von nicht in der Verordnung gemäß Abs. 3 enthaltenen
Erziehungshilfen abschließen.

Sozialpädagogische Kinder- und Jugendbetreuung (SKJB)

Kurzkonzept

  • Ziele der Erziehungshilfe sind die Förderung der Familien und der Entwicklung der Minderjährigen. Betreuungsdienste und therapeutische Hilfen sollen die Fähigkeit der Familie und des Einzelnen fördern, ihre Aufgaben im Zusammenhang mit der Entfaltung der Persönlichkeit des Minderjährigen eigenständig wahrzunehmen. Beratungsdienste und weitere vorbeugende Hilfen sollen zur Förderung der gewaltfreien Erziehung, zum Aufbau sozialer Beziehungsfähigkeit sowie zur Bewältigung persönlicher und familiärer Probleme beitragen.
  • Das Konzept der Erziehungshilfe beruht auf der personalen Systemtheorie von Gregory Bateson, die auf praktische Zwecke ausgerichtet ist. Absicht dieser Theorie ist, Entlastungsansätze in der praktischen Arbeit der/s sozialpädagogischen Kinder- und JugendbetreuerIn/s im erziehungshelferischen Vorgehen zu entwickeln, die auch in der angewandten Familienbegleitung ihre Reflexion finden kann. Im Rahmen der personalen Systemtheorie finden sich biologische, psychologische, soziale und sozialpsychologische Einflussgrößen, die das Verhalten eines Menschen bestimmen und mit dem biopsychosozialen Modell ein umsichtiges praktisches Vorgehen in der Erziehungshilfe auf mehreren Ebenen eingefordert und fachkompetent angestrebt wird. Hinter den psychologischen Theorieansatz steht die Annahme, dass der Mensch erkenntnisfähig ist und selbstverantwortlich Handlungen vorbereiten kann. Dazu befähigen die psychischen Kräfte, die ein Mensch besitzt. Denken, Fühlen, Vorstellungskraft, Wunschdenken, Handlungsmotive usw. Unter Berücksichtigung der Sozialpsychologischen Einflüsse wird der Jugendliche in seiner Eingebundenheit in seinen individuellen Lebenskontext erfasst und unter Einsatz der Erkenntnisse aus den sozialen und psychologischen Paradigmen dazu befähigt, seinen Konflikt auf ein handhabbares Niveau herabzusetzen. Absicht ist demnach eine gemeinsame Welt konzeptionell zu erarbeiten um in einer erträglichen gemeinsamen Welt zu leben.
  • Insgesamt setzt der/die sozialpädagogische Kinder- und JugendbetreuerIn einen biopsychosozialen Methodenmix ein, um den jugendlichen individuell und gemäß dem Auftrag begleiten zu können mit der Absicht, ein außer Kontrolle geratenes Familienfeld wieder zu stabilisieren und in einen selbstverantwortlich handhabbaren Rahmen zu bringen. Der Methodenmix setzt sich demnach aus der Anwendung von sozialen Paradigmen, psychologischen Paradigmen wie behavioristische, kognitive, tiefenpsychologische und humanistische Ansätze und davon abgeleitete therapeutische Interventionen zusammen, weiters aus sozialpsychologische Interventionen, die im gesamten ein biopsychosoziales Modell darstellen. Im Zentrum des Methodenmixes steht dazu die tragende Beziehung zwischen dem Minderjährigen und der/die sozialpädagogische Kinder- und JugendbetreuerIn. Es geht vor allem darum, dass sich der Minderjährige in seiner Persönlichkeit und in seinen Bedürfnissen angenommen fühlt und gesehen wird. Im Konkreten muss sich der Erziehungshelfer auf jeden einzelnen Minderjährigen einstimmen. Wesentliche Basis jeder Beratung und Betreuung ist daher auch Wertschätzung, Vertrauen in die Fähigkeit der Selbsthilfe und der Annahme an die Lern- und damit Entwicklungsfähigkeit von Menschen.
  • Wichtig ist vor allem in der Anfangsphase den Minderjährigen Halt, Raum und Schutz zu geben (vgl. 1. Grundmotivation der Existenzanalyse nach Alfred Längle). Wenn dieses vertrauensvolle Klima ge-schaffen ist, können dann die speziellen Probleme der Minderjährigen behandelt werden, so wie es in der Betreuungsvereinbarung für den jeweiligen Jugendlichen festgelegt wird.
  • Bei der Durchführung der Erziehungshilfe ist auch eine vernetzte Arbeit sehr wichtig, d.h. der/die sozialpädagogische Kinder- und JugendbetreuerIn ist bemüht regelmäßig Kontakt und Absprache mit den Eltern, der Schule, dem/der SozialarbeiterIn, dem/der TherapeutenIn des Minderjährigen zu halten.
  • Ein weiterer Ansatz der Erziehungshilfe ist das „Schutzengelmodel“ (siehe unter Leibetsder,2007: Wie kann Familienmediation gelingen?) d.h. der Erziehungshelfer tritt für das Wohl der Minderjährigen im Familiensystem ein, und versucht falsche Erziehungsmethoden der Eltern aufzuklären, wobei er darauf achten muss, dass die Eltern in ihrer Erziehungskompetenz nicht gekränkt werden.
  • Spezielle Ziele der Betreuung werden in der Betreuungsvereinbarung für den jeweiligen Jugendlichen festgelegt.
  • Ort der Betreuung ist das soziale Umfeld des/der Minderjährigen im Sinne lebensweltorientierter Sozialarbeit und erstreckt sich vornämlich auf den jeweiligen Bezirk und auf das Stadtgebiet von Graz.
  • Gravierende Ereignisse und Umstände wie beispielsweise schwere Erkrankungen, Suizidgefährdungen des/der KlientIn, welche die Zielerreichung gefährden könnten, sind sofort der/dem zuständigen DiplomsozialarbeiterIn zu melden.
  • Der/die sozialpädagogische Kinder- und JugendbetreuerIn verpflichtet sich die Leistungszeiten entsprechend der Leistungsbeschreibungsziele zu dokumentieren und diese am Wohnort bzw. Dienstort zur allfälligen Einsichtnahme durch den/die leistungsgewährende AuftraggeberIn aufzulegen.
  • Um die Qualität in der Arbeit zu sichern ist der/die sozialpädagogische Kinder- und JugendbetreuerIn verpflichtet in Gesamtumfang 10 Stunden Supervision, 10 Stunden Intervision und 10 Stunden Fortbildung in einem Arbeitsjahr bestätigt vorzulegen. Diese werden auch von gep Gesellschaft für Persönlichkeits- und Berufsbildung verpflichtend angeboten.
  • Der/die JugendbetreuerIn verpflichtet sich, die vorgeschriebenen Berichte rechtzeitig und unaufgefordert vorzulegen.
  • Der/die JugendbetreuerIn ist gegenüber Dritten zur Verschwiegenheit über sämtliche ihm/ihr aus der Betreuungsvereinbarung bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet.