Elternberatung gem. § 107
Familien-, Eltern-oder Erziehungsberatung nach § 107 Abs. 3 Z 1 AußStrG
Seit Februar 2013 haben Pflegschaftsrichterinnen und -richter nach § 107 Abs. 3 AußStrG die Möglichkeit, „zur Sicherung des Kindeswohles“ eine verpflichtende Familien-, Eltern oder Erziehungsberatung in Obsorge- oder Kontaktrechtsverfahren anzuordnen. Die Beratung soll den Eltern einen detaillierteren Einblick in die durch die strittige Obsorge- oder Kontaktrechtsfrage verursachte Situation ihrer Kinder geben und ihnen die Möglichkeit zum Erarbeiten von Lösungsansätzen bieten.
Primäres Ziel der angeordneten Familien-, Eltern-oder Erziehungsberatung ist die Sicherung des Kindeswohls. In den bestehenden Familiensystemen sollen Bedingungen für die Entlastung und Unterstützung der Kinder geschaffen werden. Auch sollen die aktuellen und mittelfristigen Entwicklungsbedingungen der Kinder verbessert werden.
Die Anordnung einer Familien-, Eltern- oder Erziehungsberatung obliegt ausschließlich der Richterin oder dem Richter im jeweiligen Pflegschaftsverfahren. Es liegt in deren Ermessen, zu welchem Zeitpunkt, mit welchem Stundenausmaß und in welchem Verfahrenskontext die Beratung erfolgt.