Elternberatung gem. § 107

Familien-, Eltern-oder Erziehungsberatung nach § 107 Abs. 3 Z 1 AußStrG

Seit Februar 2013 haben Pflegschaftsrichterinnen und -richter nach § 107 Abs. 3 AußStrG die Möglichkeit, „zur Sicherung des Kindeswohles“ eine verpflichtende Familien-, Eltern oder Erziehungsberatung in Obsorge- oder Kontaktrechtsverfahren anzuordnen. Die Beratung soll den Eltern einen detaillierteren Einblick in die durch die strittige Obsorge- oder Kontaktrechtsfrage verursachte Situation ihrer Kinder geben und ihnen die Möglichkeit zum Erarbeiten von Lösungsansätzen bieten.

Primäres Ziel der angeordneten Familien-, Eltern-oder Erziehungsberatung ist die Sicherung des Kindeswohls. In den bestehenden Familiensystemen sollen Bedingungen für die Entlastung und Unterstützung der Kinder geschaffen werden. Auch sollen die aktuellen und mittelfristigen Entwicklungsbedingungen der Kinder verbessert werden.

Die Anordnung einer Familien-, Eltern- oder Erziehungsberatung obliegt ausschließlich der Richterin oder dem Richter im jeweiligen Pflegschaftsverfahren. Es liegt in deren Ermessen, zu welchem Zeitpunkt, mit welchem Stundenausmaß und in welchem Verfahrenskontext die Beratung erfolgt.

Folgende BeraterInnen sind gemäß Zertifizierugsverfahren des BMFJF berechtigt die Beratung nach § 107 Abs. 3 Z 1 AußStrG:

Elternberatung gemäß § 95 Abs. 1a AußStrG

Damit Sie eine einvernehmliche Scheidung am Bezirksgericht vollziehen können, bedarf es der Vorlage der Beratungsbestätigung der Elternberatung gem. § 95 und der Vorlage der Beratungsbestätigung hinsichtlich rechtlicher Scheidungsfolgen gem. § 460 Z 6a ZPO.

Im Rahmen der Elternberatung steht eine allgemeine Information über die mit einer Scheidung verbundenen Folgen für minderjährige Kinder im Vordergrund. Die Beratung erfolgt vertraulich und anonym.

Im Trennungsverlauf haben aber in erster Linie Erwachsene - die Eltern - neue, anspruchsvolle Aufgaben zu bewältigen. Es können auch mehrere Elternpaare eine derartige Beratung gemeinsam in Anspruch nehmen.

Wird nicht nur eine Elterberatung gem. § 95 beauftragt, sondern auch eine Familienmediation, der Dr. Leibetseder & Partner Beratungsgesellschaft mbH, erfolgt die Elternberatung im Zusammenhang vor oder nach der Mediation kostenlos.


Wird nur die Elterberatung beauftragt, sind die Kosten pro Stunde:

  • Elternberatung     € 40,--/pro Elternteil/Std.
  • Einzelberatung     € 80,--/Std.

Dauer: ca. 1 Stunde

 

Anmeldung unter:

Dr. Karl Leibetseder Familienberater in Kooperation mit gep und Berater gem. § 95 und § 107

oder

Mag.a. Brigitte Leibetseder Klinische Psychologin und Elternberaterin gem. § 95 und § 107

oder

Dr. Ulrike Wessely Sozial- und Berufspädagogin und Beraterin gem. § 95, Wien

 

Scheidungsratgeber


Familienberatung/rechtliche Scheidungsfolgen
 


zum Download


Kostenlose psychologische und Rechtsberatung im Rahmen der geförderten Familienmediation – siehe Mediation
 

 

Beratung für rechtliche Scheidungsfolgen gem. § 460 ZPO

Damit Sie eine einvernehmliche Ehescheidung beim Bezirksgericht vollziehen können, müssen Sie eine Beratungsbestätigung für rechtliche Scheidungsfolgen gem. § 460 Z 6a ZPO und eine Beratungsbestätigung bzgl. Elternberatung gem. § 95 vorlegen.

Elternberatung gemäß § 460 Z 6a ZPO
vertraulich mit Beratungsbestätigung gegenüber dem Gericht
Rechtsträger: Dr. Leibetseder & Partner Beratungsgesellschaft mbH

Anmeldung zur Familienmediation - Die Elternberatung gem. § 460 Z 6a ZPO und die Elternberatung gem. § 95 wird im Zusammenhang vor oder nach einer Familienmediation gem. § 39 FLAG-Förderrichtlinien kostenlos angeboten.

 

Wird nur die Elternberatung gem. § 460 Z 6a ZPO bzw. nur die Elternberatung gem. § 95 beauftragt sind die Kosten pro Stunde:

  • Elternberatung für eine Person 45€,--/Elternteil/Std.
  • Einzelberatung 90€,--/Std.

Dauer: 1 Stunde

 

Anmeldung zur Beratung für rechtliche Scheidungsfolgen gem. § 460 ZPO unter:
Mag.a. Tamara Engelbrecht
Tel.: +43-(0)676 7842 306
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

 

Anmeldung zur Elternberatung gem. § 95 Abs. 1a AußStrG– wählen Sie eine/n BeraterIn